10. August 2017 –
TRAUNSTEIN. Das Persönlichkeitsrecht ist bekannt. Es bedeutet
beispielsweise, dass ein Foto nur mit Zustimmung des Abgelichteten erstellt werden darf. Bei Minderjährigen sind die Eltern gefragt. Sie kennen den Fragebogen, in dem sie Angaben darüber machen, ob ihre Kinder in Schule oder Kindergarten fotografiert werden dürfen. Aber auch für Fotos, Zeichnungen oder andere Schülerarbeiten, die Kinder und Jugendliche selbst erstellt haben, muss es eine Veröffentlichungsgenehmigung geben. Kinder und Jugendliche haben ein Mitbestimmungsrecht, was mit ihren erstellten Fotos, Präsentationen, Tonaufnahmen oder Filmen geschehen darf. Das scheint aber gern übersehen zu werden. „Wir haben zuletzt immer wieder festgestellt, dass Urheberechte gerade bei Schülerarbeiten nicht beachtet werden“, sagt Danilo Dietsch, Medienpädagoge und Geschäftsführer von „Q3“. Die gemeinnützige Institution mit Sitz in Traunstein hat sich der Medienbildung von Kindern und Jugendlichen verschrieben. „Dass sie
genauso Rechte haben, wird in unserer digitalen Gesellschaft mit stetig
schnelleren Verbreitungswegen immer wichtiger zu beachten.“
Als aktuellstes Beispiel nennt Dietsch ein Schülerprojekt eines Vereins im
Landkreis: Bilder der teilnehmenden Schüler werden öffentlich ausgestellt,
obwohl vorher keine schriftliche Genehmigung eingeholt wurde. Ähnlich
wurde es gehandhabt bei der Verwendung von Tonaufnahmen für ein Projekt einer anderen Institution. Der jüngste Fall bewog den Medienpädagogen jetzt dazu, das Problem an die Öffentlichkeit zu bringen: „Das Urheberrechtsgesetz kennt keine Altersgrenze. Daher sind auch die Werke von Kindern und Jugendlichen geschützt“, stellt Danilo Dietsch klar.
Grundsätzlich gilt: Jede „persönliche geistige Schöpfung“ genießt nach § 2
(2) UrhG den Schutz des Urheberrecht. Das Urheberrecht gilt daher auch für Schülerarbeiten. In der Schule können das Texte, Grafiken und vor allem Fotos sein. Aber auch Musik, Theater, Tonaufnahmen, Videofilme sowie Präsentationen und Analysen zum politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Geschehen oder Rezensionen, Besprechungen und Kritiken von den Schülern. Der Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach deren Ablauf steht das Werk jedem ohne Einschränkung zur Nutzung offen. Auch Schüler erwerben durch dieses Gesetz an von ihnen zum Beispiel im Unterricht erstellten Arbeiten ein Urheberrecht. Es muss ein eigenes geistiges Konzept erkennbar sein. Damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann, braucht es sich nicht um Kunst zu handeln. Originalität und Individualität genügen. „Die Schule bzw. der Schulträger und vor allem Dritte können daher an Schülerarbeiten nie urheberrechtliche Ansprüche geltend machen“, erklärt Danilo Dietsch. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Unbefugte ohne Einwilligung der Schüler ist nicht möglich. Danilo Dietsch vergleicht dieses Verhalten mit illegalem Herunterladen von Musik oder Filmen. Es sei ebenso wenig erlaubt, wie das Nutzen von Schülerwerken, um die eigene Ausstellung oder Internetseite aufzuwerten. „Wir fordern von Kindern und Jugendlichen einen richtigen Umgang mit den neuen Medien. Dann müssen wir auch ihre Rechte ernst nehmen und Vorbild sein.“
Zur Vermittlung von Medienkompetenz gehöre nicht nur der Umgang mit
Tablet oder Computer, sondern auch das Wissen über den Umgang mit
analogen und digitalen Werken, so der Medienpädagoge weiter. Er verweist
auf die sogenannte Creative Commons Lizenz. Mit diesen standardisierten
Lizenzverträgen können Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur Nutzung freigeben. Wie weit diese Freigabe jeweils gehen soll, können die Schüler selbst entscheiden. „Diese Lizenz muss den Schülern aber auch vermittelt werden. Das ist längst keine unbekannte Nutzungsart mehr. Selbst Plattformen wie Youtube und Google bieten diese Möglichkeit bei der Veröffentlichung von Bildern und Videos an“, so Dietsch. Die Internetseite www.irights.de enthält weiterführende Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen von Medienprodukten in Schule und Jugendarbeit.